Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Niklas Clamann, der sich in seiner Kanzlei in Münster auf die Durchführung der sogenannten Onlinescheidung spezialisiert hat.
Eine Trennung oder Scheidung bringt nicht nur emotionale, sondern oft auch finanzielle Herausforderungen mit sich. Besonders wenn eine Person weniger verdient oder gar kein eigenes Einkommen hat, stellt sich die Frage: „Kann ich mir eine Trennung oder Scheidung überhaupt leisten?“ Rechtlich gibt es jedoch klare Regelungen, die den wirtschaftlich schwächeren Partner schützen und für einen fairen Ausgleich sorgen.
In der Praxis sind hiervon häufig Frauen betroffen – vor allem dann, wenn sie zugunsten der Familie auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet oder nur in Teilzeit gearbeitet haben.
Wichtig: Die meisten im Folgenden beschriebenen Ansprüche gelten nur für verheiratete Paare. Falls Sie Fragen in Bezug auf unverheiratete Paare haben, nutzen Sie bitte die Kontaktmöglichkeiten am Ende des Artikels und fragen gerne nach.
Trennungsunterhalt – finanzielle Absicherung während der Trennung
Wenn sich Ehepartner trennen und eine Person über weniger oder kein eigenes Einkommen verfügt, kann sie vom anderen Unterhalt bekommen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich Frauen im Rahmen der Ehe um Haushalt und Kinderbetreuung kümmern und dementsprechend zugunsten der Karriere Ihres Mannes die eigene Karriere zurückstellen. Vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Damit soll gewährleistet werden, dass der wirtschaftlich schwächere Ehepartner den bisherigen Lebensstandard zumindest teilweise aufrechterhalten kann.
Wie viel Unterhalt steht mir zu?
Zunächst wird ermittelt, wie viel Geld jeder nach Abzug seiner Ausgaben monatlich zur Verfügung hat. Anschließend wird die Differenz berechnet. Von diesem Betrag stehen dem wirtschaftlich schwächeren Teil in der Regel etwa drei Siebtel – also ungefähr 40 Prozent – als Trennungsunterhalt zu.
Beispiel:
Person A hat 2.800 Euro netto, Person B 1.200 Euro. Die Differenz beträgt 1.600 Euro. Davon erhält Person B etwa 685 Euro monatlich als Trennungsunterhalt.
Dieser Unterhalt wird normalerweise bis zur endgültigen Scheidung gezahlt.
Kindesunterhalt – finanzielle Unterstützung für gemeinsame Kinder
Der Kindesunterhalt ist unabhängig vom Familienstand der Eltern gesetzlich geregelt. Wenn Kinder aus der Beziehung hervorgehen – egal ob die Eltern verheiratet waren oder nicht – ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt, zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Unverheiratete Elternteile können darüber hinaus in bestimmten Fällen auch Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben – insbesondere, wenn sie wegen der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes nicht erwerbstätig sein können. Zieht eine Mutter ihr Kind allein auf und übernimmt die Betreuung und Verpflegung in ganz überwiegendem Maß, soll sie durch den Betreuungs- und Kindesunterhalt abgesichert sein.
Nachehelicher Unterhalt – auch nach der Scheidung möglich
Nach der Scheidung können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Unterhaltsansprüche bestehen – z. B. wenn wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder keine oder nur eingeschränkte Erwerbstätigkeit möglich ist oder wenn eine Ausbildung oder Umschulung nachgeholt werden muss. Die Höhe orientiert sich oft an der des Trennungsunterhalts, richtet sich aber stärker nach den individuellen Lebensverhältnissen.
Auch hier gilt: Nur Ehepartner können nachehelichen Unterhalt beanspruchen.
Zugewinnausgleich – Vermögensausgleich nach der Ehe
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird bei einer Scheidung das während der Ehe gemeinsam erworbene Vermögen aufgeteilt. Derjenige mit dem geringeren Vermögenszuwachs erhält einen Ausgleich. Dieses Verfahren schützt insbesondere Personen, die während der Ehe zugunsten der Familie auf berufliche Entwicklung verzichtet haben.
Unverheiratete Paare haben keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich, selbst wenn sie lange zusammengelebt haben.
Versorgungsausgleich – Rentenansprüche werden geteilt
Mit der Scheidung wird automatisch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden während der Ehe erworbene Rentenanwartschaften gerecht zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Ziel ist es, die Altersvorsorge auch derjenigen Person abzusichern, die während der Ehe weniger verdient oder längere Zeit nicht gearbeitet hat. Auch hier profitieren vor allem diejenigen, die sich um Haushalt und Kinder gekümmert haben.
Auch der Versorgungsausgleich gilt nur für Ehepartner.
Fazit
Das Familienrecht sieht für den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner im Trennungs- und Scheidungsfall umfassende Schutzmechanismen vor – insbesondere in Form von Unterhalt, Vermögensausgleich und der Aufteilung von Rentenanwartschaften. Noch immer sind es in den meisten Fällen Frauen, die innerhalb der Ehe den Haushalt oder die Kinderbetreuung übernehmen. Das Familiengesetz verfolgt das Ziel, sie für den Fall des Scheiterns der Ehe finanziell aufzufangen.
Wer nicht verheiratet ist, hat dagegen nur in Bezug auf das gemeinsame Kind Ansprüche – etwa auf Kindes- oder Betreuungsunterhalt.
Wenn Sie sich in einer Trennungssituation befinden und wissen möchten, welche Ansprüche Ihnen zustehen, nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf. Ich berate Sie persönlich, vertraulich und lösungsorientiert.
Niklas Clamann – Rechtsanwalt für Familienrecht
https://www.online-scheidung-deutschland.de/
Telefonisch erreichen Sie mich unter 0251 57775
Oder per E-Mail unter raclamann@t-online.de